AGB

Die AGB des Hotels Goldmarie in Berlin Friedrichshain

I. Geltungsbereich
1.
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Ho
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telzimmern zur Beherbergung sowie alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und
Lieferungen des jeweiligen Dorint Hotels (nachfolgend „Hotel“ genannt). Der Begriff „Hotelauf
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nahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-,
Hotelzimmervertrag.
2.
Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen
als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform, wobei
§ 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher aus
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drücklich in Textform vereinbart wurde.
4.
Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer im
Sinne von §§ 13, 14 BGB.
II. Vertragsabschluss, -partner; Verjährung
1.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande.
Macht das Hotel dem Kunden ein verbindliches Angebot, kommt der Vertrag durch die
Annahme des Hotelangebotes durch den Kunden zustande. Die Zimmerbuchung soll in Textform
bestätigt werden.
2. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet
der Kunde dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Dritten als Gesamtschuldner für alle Ver
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pflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung
des Dritten vorliegt.
3.
Alle Ansprüche des Kunden bzw. des Dritten gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in 1 Jahr
ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist im Sinne von § 199
Abs. 1 BGB.
Schadensersatzansprüche gegen das Hotel verjähren jedoch kenntnisabhängig spätestens in
3 Jahren, kenntnisunabhängig spätestens in 10 Jahren ab der Pflichtverletzung. Diese Verjäh
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rungsverkürzungen gelten nicht ...
- bei Ansprüchen, die auf Verursachung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hotels –
auch seiner Erfüllungsgehilfen – beruhen.
- bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden gelten die verkürzten Verjährungsfristen
nicht bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind
solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
III. Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnung
1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten
Leistungen zu erbringen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genom
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menen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt
auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte. Die verein
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barten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden
Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen
Kommunalrecht vom Gast selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der
gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben
auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst.
Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss
und Vertragserfüllung 4 Monate überschreitet.
3.
Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verrin
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gerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer
des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer oder für die sonstigen
Leistungen des Hotels erhöht.
4.
Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Kalendertagen ab Zugang der
Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit
fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel
berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9 Prozent
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punkten bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Zudem kann das Hotel im Verzugsfalle
eine Gebühr in Höhe von 5,00 EUR pro Mahnschreiben geltend machen. Dem Hotel bleiben der
Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
5. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach unter Berücksichtigung der rechtlichen
Bestimmungen für Pauschalreisen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu
verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform
vereinbart werden.
6. In begründeten Fällen, z.
B. bei Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertrags
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umfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss eine Vorauszahlung oder Sicher
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heitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 5 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
7. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer
Forderung des Hotels aufrechnen.
IV.
Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/Nichtinanspruchnahme der Leistungen
des Hotels (No Show)
1.
Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn
ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rück
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trittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die
Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung
sollen jeweils in Textform erfolgen.
2.
Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag
vereinbart wurde (Option), kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs-
oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt,
wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Hotel in
Textform ausübt.
3. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches
Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält
das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung.
Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten
Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel
den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet,
mindestens 90 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück
sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70 % für Halbpensions- und 60 % für Voll
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pensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht
oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
 
 
4. Sofern das Hotel die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung
maximal die Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die vom Hotel zu erbringende Leistung
unter Abzug des Wertes der vom Hotel ersparten Aufwendungen sowie dessen, was das Hotel
durch anderweitige Verwendungen der Hotelleistungen erwirbt.
5. Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Gast das
gebuchte Zimmer oder die gebuchten Leistungen, ohne dies rechtzeitig mitzuteilen, nicht in
Anspruch nimmt (No Show).
V. Rücktritt des Hotels
1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich
vereinbart wurde, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits ebenfalls berechtigt, vom Vertrag
kostenfrei zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten
Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels innerhalb von 2 Wochen auf sein
Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Lässt der Kunde diese Frist untätig verstreichen, ist das
Hotel zum Rücktritt berechtigt.
2. Wird eine vereinbarte oder gemäß III. Ziffer 5 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist
das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich
zurückzutreten, insbesondere falls ...
höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags
unmöglich machen;
– Zimmer schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher
Tatsachen (z.
B. in der Person des Kunden, der Zahlungsfähigkeit oder des Aufenthaltszwecks)
gebucht werden;
– das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotel-
leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in
der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich
des Hotels zuzurechnen ist;
– ein Verstoß gegen I. Ziffer 2 vorliegt.
4.
Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
VI. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe
1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses
nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
2.
Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden frühestens ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages
zur Verfügung. Gebuchte Landhäuser/Appartements stehen dem Kunden frühestens ab 17.00 Uhr
des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine frühere
Bereitstellung.
3.
Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12.00 Uhr geräumt zur
Verfügung zu stellen. Die Landhäuser/Appartements sind am vereinbarten Abreisetag dem
Hotel spätestens um 10.00 Uhr zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel im Falle einer
verspäteten Räumung des Zimmers/Landhauses oder Appartements für dessen vertragsüber
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schreitende Nutzung bis 18.00 Uhr 50
% des aktuell gültigen Tageslogispreises in Rechnung
stellen, ab 18.00 Uhr sodann 100
%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht
begründet. Ihm steht es frei, nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer
Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist. Darüber hinaus bleiben dem Hotel der Nachweis
und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
VII. Haftung des Hotels
1. Bei verursachten Schäden haftet Dorint bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auch seiner Erfül
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lungsgehilfen – nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig ver
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ursachten Sach- und Vermögensschäden haften Dorint und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei
Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten
sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Sollten
Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder
auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflich
-
tet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden
gering zu halten, sowie alle Störungen bzw. Schäden dem Hotel unverzüglich mitzuteilen.
2.
Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel gegenüber dem Kunden nach den gesetzlichen Bestim
-
mungen der §§ 701 ff. BGB höchstens bis zu dem Betrag von 3.500,00 EUR. Für Geld, Wertpapiere
und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3.500,00 EUR der Betrag von 800,00 EUR.
Sofern der Gast Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als 800,00 EUR
oder sonstige Sachen mit einem Wert von mehr als 3.500,00 EUR einzubringen wünscht, bedarf
dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit dem Hotel. Eine Aufbewahrung im Hotel-
oder Zimmersafe wird grundsätzlich empfohlen. Für eine weitergehende Haftung des Hotels gilt
die vorstehende Regelung des VII. Ziffer 1.
3. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz – auch gegen
Entgelt – zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei
Abhandenkommen oder Beschädigungen auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter
Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nur entsprechend VII. Ziffer 1.
4. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und Waren
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sendungen für die Kunden werden ebenfalls mit größter Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt
die Zustellung und Aufbewahrung (jeweils im Hotel) sowie – auf Wunsch – gegen Entgelt die
Nachsendung derselben. Vorstehende Ziffer 1 gilt entsprechend.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag sollen in Textform erfolgen. Einseitige
Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des jeweiligen Hotels.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmänni
-
schen Verkehr Köln. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt
und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisions
-
rechts ist ausgeschlossen.
5.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Hotelauf
-
nahmevertrag unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
 
Stand: August 2014